Grundsteuer auf verfassungsrechtlichem Prüfstand

11. Januar 2018
Derzeit dient als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer der sogenannte Einheitswert, der auf Bewertung aus dem Jahr 1964, in Ostdeutschland sogar aus dem Jahr 1935, beruht. Damit werden bei der Ermittlung der Grundsteuer die Marktveränderungen der letzten 5 Jahrzehnte faktisch ausgeblendet. Am 18.01.2018 will das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob der Einheitswert gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Wenn das der Fall ist, muss der Gesetzgeber das Verfahren bei der Erhebung der Grundsteuer ändern.