Auflassungsvormerkung

Die Auflassungsvormerkung sichert kostengünstig den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.

Trotz eines unterschriebenen Kaufvertrages ist der Käufer noch nicht neuer Eigentümer des Grundstücks, da eine Änderung im Grundbuch längere Zeit als die Kaufabwicklung dauert. In dieser Zeit können Ereignisse eintreten, die den Eigentumsübergang gefährden. Ein Fall wäre z.B., wenn der noch im Grundbuch stehende Veräußerer des Grundstücks in dieser Zeit Konkurs macht oder Zwangsvollstreckt wird.

Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Sie schützt den zukünftigen Eigentümer davor, dass der Verkäufer das Objekt z.B. an eine weitere Person verkauft und/oder mit weiteren Lasten und Beschränkungen belastet.