Baukindergeld

30. Juli 2019
Familien können sowohl das Baukindergeld erhalten, als auch Renovierungsarbeiten als Handwerkerleistung von der Steuer absetzen. Eine Doppelförderung gibt es im Steuerrecht grundsätzlich nicht. Deshalb wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gestrichen, wenn die Baumaßnahme bereits durch ein anderes Programm gefördert wird, z.B. zinsverbilligte KfW-Darlehen. Beim Baukindergeld liegt der Sachverhalt aber anders, denn mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum bzw. Neubau von Wohnraum gefördert, das Geld aber gestreckt über 10 Jahre ausgezahlt. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gilt hingegen nicht für Neubau-oder Anschaffungsmaßnahmen, sondern für die Sanierung bzw. Modernisierung in einem bereits bestehenden Haushalt. Beide Regelungen haben also unterschiedliche Zielrichtungen und können daher auch parallel genutzt werden.