Erbbaurecht :Achtung

5. Dezember 2019
Weil Grundstücke in Deutschland immer teurer werden erscheinen vielen Interessenten Erbbaurechtangebote als attraktiv. In diesem Fall wird für das Grundstück kein Kaufpreis fällig, sondern eine zeitlich befristete Pacht, um darauf ein Haus zu bauen oder ein bereits vorhandenes zu kaufen. Erbbaurechtgeber sind i.a.R. Städte / Kommunen / Kirchen und in Einzelfällen auch mal Privatpersonen. Der Erbbaurechtgeber bleibt Inhaber des Grundstückes und hat demzufolge auch ein Mitspracherecht. Der Käufer muss wissen, dass er seine Souveränität damit verliert und häufig vom Erbbaurechtgeber abhängig sein wird. Insbesondere wenn es Unterschriften erforderlich macht, welche beide Parteien abgeben müssen, so z.B. gegenüber der finanzierenden Bank. Dies können sein : Stillhalteerklärungen und oder Belastungszustimmungen. Verweigert der Erbbaurechtgeber eine solche Unterschrift / Zustimmung wird es problematisch. Insofern sollte diese Grundhaltung immer im Vorfeld geklärt sein. Im übrigen kann der Erbbaurechtgeber auch Einfluss darauf nehmen, ob ein bereits bestehendes Haus z.B. umgebaut oder vermietet werden darf. Der Käufer muss wissen, dass sein Erbbauvertrag befristet ist, in a.R. beläuft sich die Max.-Laufzeit auf 99 Jahre. Weitere Vorsicht ist bei der Suche nach einem geeigneten Bankpartner für die Bestandsimmobilie oder dem Neubau auf dem Erbpachtgrundstück geboten. Dies sollte grundsätzlich vor Abschluss des Erbbauvertrages geklärt sein, da sich immer mehr Banken vom Geschäftsfeld Erbbaurecht verabschiedet haben. Von privaten Erbbaugebern haben sich die Finanzierungsinstitute ohnehin nahezu alle ferngehalten. Erbbauverträge kürzer 40 Jahre sind de facto nicht mehr finanzierbar.