Immobilienkäufer können Einspruch einlegen

27. Januar 2021
Um eine vermietete Wohnung bei der Steuer abzuschreiben, wird grundsätzlich der Kaufpreis für die Wohnung herangezogen. Fehlt dieser oder ist dieser nicht plausibel, rechnet das Finanzamt nach einer eigenen Methode- oft zum Nachteil des Eigentümers. Der Bundesfinanzhof hat die Finanzamtmethode nun verworfen und Betroffene können sich wehren. Anleger, die eine Immobilie kaufen und dann vermieten, sollten am besten schon im Notarvertrag festlegen, welcher Preisanteil auf die Wohnung und welcher auf das Grundstück entfällt. Das ist wichtig für die Abschreibung der Immobilie, denn es dürfen nur die Anschaffungskosten für das Haus oder die Wohnung, nicht aber das Grundstück abgeschrieben werden. Ist der Wert nicht angegeben oder plausibel darf das Finanzamt nachrechnen und bedient sich für die Ermittlung des Gebäudewertes einer Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums. Hier wird der Gebäudewert des öfteren plötzlich sehr niedrig dargestellt und schmälert demzufolge die Gebäudeabschreibung. Nach einer Klage haben nun die Karlsruher Richter diese Arbeitshilfe nicht als geeignetes Ermittlungsverfahren anerkannt. Sollte also das Finanzamt mit dieser Arbeitshilfe zum Nachteil des Eigentümers gerechnet haben so besteht nun unter dem Verweis auf das AZ IX R 26 / 19 das Recht auf Einspruch.