Leerstehende Kapitalanlagewohnung zweitwohnungssteuerfrei

20. Oktober 2014
In 2 Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht vor Kurzem entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird ( BVerwG. Urteile vom 15.10.2014, AZ.: 9C5.13 und 9C6.13 ). Dies gilt auch, wenn die zur Kapitalanlage vorgesehene Wohnung nie vermietet wird.