Ein Baumangel liegt vor, wenn eine Bauwerksleistung nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat.
Mängel an einem Bauwerk, die auf fehlerhafte Entwürfe, Ausführungen oder mangelhaftes Material zurückzuführen sind und den Wert bzw. die Tauglichkeit des Bauwerks mindern. Um vom Verursacher eventuell Nachbesserungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend machen zu können, sollten Bauherren bei erkennbaren Schäden bereits bei der Bauabnahme einen schriftlichen Vorbehalt einlegen.
Sollte ein Bauwerksvertrag keine konkrete Vereinbarung zur Beschaffenheit der Bauwerksleistungen haben, muss die Leistung dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck (z. B. Heizung für eine konkrete vorhandene Lagerhalle) entsprechen oder aber, falls ein solcher nicht ersichtlich ist, für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein, d. h. die Beschaffenheit aufweisen, die entsprechende Bauwerksleistungen üblicherweise haben. Die VOB/B spricht zudem davon, dass eine Bauwerksleistung auch den Regeln der Technik entsprechen muss. Um festzustellen, ob ein Baumangel am Werk vorliegt, muss der Vertrag zunächst nach den vorstehenden Kriterien geprüft werden, d. h. es muss das vertraglich geschuldete Bausoll ermittelt werden. In der Praxis wird dies häufig nicht konsequent betrieben, was zu erheblichen Problemen in rechtlichen Auseinandersetzungen wegen Baumängeln führen kann.
In der Praxis verbinden Bauherren hin und wieder andere Vorstellungen mit der vertraglich geschuldeten Bauleistung als nach dem Vertrag geschuldet. Häufig ist die geschuldete Bauleistung auch nicht widerspruchsfrei oder eindeutig im Vertrag vereinbart, so dass bereits auf dieser Stufe der Prüfung Probleme bestehen können, die nicht ohne anwaltliche Beratung geklärt werden können. Ist das vertraglich vereinbarte Bausoll ermittelt, muss es mit dem Ist-Zustand am Bauwerk verglichen werden. Abweichungen zwischen Bausoll und Bauist stellen einen Baumangel dar.