Mietpreisbremse und die Auswirkung für Investoren

24. Februar 2015
Dass die Mietpreisbremse kommt, ist beschlossene Sache. Sie soll bereits einen Tag, nachdem sie im Bundesrat ( zustimmungspflichtig ) vorgelegt wird, in Kraft treten. Zunächst regelt das neue Gesetz, dass die zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf.  Die Begrifflichkeit “ortsüblich” birgt die ersten Unsicherheiten, weil es etliche Städte gibt, welche gar keinen Mietspiegel haben. Unterstellt man, dass es einen Mietspiegel gibt, kann die Miete bei einer Wiedervermietung durchaus über 110 % liegen, wenn auch die Vormiete schon höher war als 110 % und diese für mindestens 1 Jahr gezahlt wurde und hierbei nicht gegen die Mietpreisbremse verstoßen wurde. Neubauwohnungen, die erstmals nach dem 1.10.2014 genutzt und vermietet wurden bzw. werden, oder von Grund auf sanierte Wohnungen sind ohnehin von der Mietpreisbremse befreit. Was viele Investoren auch nicht wissen, ist die Tatsache, dass die Mietpreisbremse nur für die zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarte Miete gilt, während eine spätere vertragliche Vereinbarung über die Höhe der künftigen Miete nach § 557 BGB zulässig ist. Darüber hinaus müssen die einzelnen Bundesländer noch entscheiden, für welche Regionen die Regelung überhaupt greifen soll, weil letztlich nur Ballungsgebiete mit hohen Mieten betroffen sein sollen.