Neue Pläne – Mieterrechte

16. Juli 2019
Unter anderem möchte das Bundesjustizministerium den § 5 Wirtschaftsstrafrecht ändern. Bei der Mietpreisbremse, die seit 2015 gilt, war der Neubau noch bewusst ausgenommen worden. Dies soll sich lt. neuem Gesetzesentwurf ändern, da erstmals die Vertragsfreiheit auch im Neubau beseitigt werden soll, soll heißen, dass die Miete beim Neubau nur noch in den ersten 5 Jahren frei vereinbart werden darf. Bei einer Wiedervermietung nach Ablauf der ersten 5 Jahre gilt dann die Obergrenze von 120 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mieten die dann zu hoch angesetzt wurden, müssen dann gesenkt werden. Problematisch erscheint der Zusammenhang bzgl. der geplanten Änderung im Mietspiegelgesetz. Für die Berechnung des Mietspiegels sollen dann nicht mehr nur die Vergleichsmieten der letzten 4 Jahre, sondern der letzten 6 Jahre herangezogen werden. Die SPD will jedoch eine deutlich längere Betrachtungszeit. Der Mieterbund geht sogar soweit, dass alle Mietverträge, egal wann sie abgeschlossen wurden, in die Betrachtung einbezogen werden. Das würde den Mietendurchschnitt deutlich nach unten drücken und die neu zu vereinbarenden Mieten künftig spürbar reduzieren.