Sondertilgungsrechte

22. August 2014
Eine in Darlehensverträgen verwendete Klausel, die bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bestimmt, dass Sondertilgungsrechte unberücksichtigt bleiben, ist unwirksam. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg in einem konkreten Fall, in dem die Sparkasse solch eine Klausel verwendet hatte. Durch die kategorische Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erlange das Kreditinstitut mehr, als ihm nach seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe. Im Allgemeinen gelte, dass für die Zukunft vereinbarte Sondertilgungsrechte die geschützte Zinserwartung der Bank verkürzen, da durch  diese Sondertilgung die Zinslast des Darlehensnehmers und somit der Gesamtzinsbetrag reduziert werden. Bei Anwendung der Klausel jedoch würde diese Reduzierung unberücksichtigt bleiben. ( OLG Oldenburg, AZ.: 6U 236/13 ).