Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht abzugsfähig

27. November 2014
Wenn Sie eine Darlehensschuld ablösen, um eine Immobilie schuldenfrei veräußern zu können, können Sie die Vorfälligkeitsentschädigung, die Sie an die Bank entrichten müssen, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. In diesem Fall fehlt ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vorherigen Vermietung. Durch den Zusammenhang mit dem Verkauf kommt nur ein Abzug als Veräußerungskosten in Betracht, wenn der Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist erfolgt und damit steuerpflichtig ist. Entsteht dadurch ein Veräußerungsverlust, ist dieser nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar.