Widerrufs-Joker

7. Juli 2014
Es ist in aller Munde und etliche Anwaltsbüros haben ein neues Geschäftsfeld für sich entdeckt ! Seit 2002 haben Verbraucher ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB für sämtliche Verbraucherkredite. Die Belehrungen zum Widerrufsrecht müssen eindeutig, umfassend und grafisch vom übrigen Text abgehoben sein. Damit hierzu Klarheit besteht, hat der Gesetzgeber jeweils in 2002, 2008 und 2010 Musterbelehrungen ( Textbausteine ) vorgegeben, an die sich die Kreditinstitute zu halten haben. Bei der Umsetzung sind den Geldinstituten allerdings zahlreiche Fehler unterlaufen, weshalb nunmehr ein Großteil dieser Verträge anfechtbar sind.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat erst kürzlich festgestellt, dass ein hoher Prozentsatz aller Widerrufsbelehrungen ( i.a.R. zwischen 2002 und 2009 ) falsch sind. Die Folge hieraus ist, dass die 14 tägige Widerrufsfrist nie begonnen hat und die Verbraucher nunmehr den Widerrufs-Joker ziehen können. D.h. konkret, dass die Verträge vorzeitig beendet werden können, ohne das eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist. In diesem Fall wird der Darlehensvertrag nach den §§ 357 Abs 1 Satz1, 346, 348 BGB in ein Rückabwicklungs- verhältnis umgewandelt, was zur Folge hat, dass der Verbraucher zunächst die volle Darlehenssumme innerhalb von 30 Tagen an die Bank zurück zu zahlen hat, bevor er mit Rückerstattungen von Seiten der Bank zu rechnen hat. Bevor man also einen solchen Schritt geht, ist dringend zu empfehlen, zunächst die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung zu prüfen und zum weiteren eine Umschuldung / Anschluss-Finanzierung sicher zu stellen.

Unklarer ist der Sachverhalt, wenn der Darlehensvertrag bereits gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgehoben wurde. Hier entscheiden Gerichte teils zu Gunsten der Verbraucher, andere hingegen sehen nach einer Vertragsauflösung kein Recht mehr auf ein nachträgliches Widerrufsrecht.